Definition für Haushaltsabfälle mit gefährlichen Inhaltstoffen
Bitte informieren Sie sich dazu im § 4 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung und im Abfall ABC.
Gemäß § 11 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung wird für gefährliche Abfälle „eine vom Restabfall getrennte Erfassung und Entsorgung … durchgeführt“. Das erfolgt an stationären Annahmestellen und im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung.
Annahmestellen für gefährliche Abfälle
Schadstoffhaltige/gefährliche Haushaltsabfälle können ganzjährig an den stationären Annahmestellen für gefährliche Abfälle in Greppin, Zerbst und Köthen abgegeben werden. Rechtsgrundlage ist § 16 Abfallwirtschaftssatzung.
Mobile Schadstoffsammlung
Zusätzlich zu den Anliefermöglichkeiten für gefährliche Abfälle, die ganzjährig von montags bis samstags verfügbar sind, fährt das Schadstoffmobil zwei Mal im Jahr durch den Landkreis. In nahezu jedem Ort steht es meist 20 bis 30 Minuten für Ihre Anlieferungen bereit. Sie erfahren im Abfalltourenplan, wann es in Ihren Wohnort kommt und an welchem Haltplatz es stehen wird.
Annahmeregeln
- Die gefährlichen/schadstoffhaltigen Abfälle sind dem Personal der Annahmestelle und/oder des Schadstoffmobils direkt zu übergeben.
- Es werden nur haushaltstypische Gebinde bis maximal 25 Liter Gebindegröße angenommen. Das erfolgt unabhängig von den enthaltenen Restmengen.
- Die zu entsorgenden Restmengen gefährlicher Abfälle müssen immer in den Originalverpackungen belassen werden. Es ist nicht erlaubt, Abfälle in andere Behältnisse umzufüllen oder sie miteinander zu vermischen.
- Das Abstellen und das unbeaufsichtigte Hinterlassen gefährlicher Abfälle vor den Toren der Annahmestellen sowie an den Standplätzen des Schadstoffmobils ist verboten. Gemäß den Vorschriften § 25 Abfallwirtschaftssatzung kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Gefahren sind gekennzeichnet
Viele, meist flüssige Haushaltsmittel, Reiniger, Anstrich- und Klebestoffe sowie Dünge- und Lösemittel können gefährliche Inhaltsstoffe enthalten. Diese Mittel sind „für den Hausgebrauch“ im Super-, Garten- und Baumarkt erhältlich. Die gefährlichen Inhaltsstoffe können giftig, ätzend, explosiv oder brandfördernd sein. Sie können die Gesundheit gefährden und/oder auf verschiedene Weise die Umwelt schädigen.
Die rot-weiß-schwarzen Gefahrenkennzeichen auf den Flaschen, Dosen und Kanistern zeigen an, ob Restmengen als gefährlicher Abfall zu entsorgen sind. Dies gilt für Restmengen in den Originalbehältnissen.
Gekennzeichnet werden insbesondere physikalisch-chemische Gefahren, toxische Gefahren und Umweltgefahren. Diese Gefahren können von den Mitteln oder Substanzen ausgehen.
Definition und Entsorgung von Gefährlichen Abfällen aus Betrieben
Kleinmengen gefährlicher Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (Betriebe, Kleingewerbe) sind gemäß § 4 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung „… bestimmte gefährliche Abfälle … in einer Menge von bis zu 2.000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr“.
Gemäß § 17 Abfallwirtschaftssatzung werden diese, getrennt nach Abfallart und mit Inhaltsangabe bei den Annahmestellen für gefährliche Abfälle in Greppin, Zerbst und Köthen kostenpflichtig angenommen.
In der Abfallwirtschaftssatzung nachlesen.