Definition für Bioabfälle
Bitte informieren Sie sich dazu im § 4, Absatz 18, Abfallwirtschaftssatzung und im Abfall ABC.
Bioabfälle selbst kompostieren oder überlassen
- Bioabfälle können durch Eigenkompostierung auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück selbst verwertet werden.
- Ist das nicht möglich sind sie in den zugelassenen Biotonnen gemäß §§ 8, 9, 14 und 20 der §§ 8, 9, 14 und 20 Abfallwirtschaftssatzung der ABIKW GmbH zu überlassen.
- Zugelassen sind 120 Liter Bioabfallbehälter und 240 Liter Bioabfallbehälter – jeweils mit Chip.
- Alternativ können die offiziellen, 60 Liter fassenden Bioabfallsäcke mit dem Aufdruck der ABIKW GmbH genutzt werden.
Aufstellplätze für die Abfallbehälter
Die Biotonnen sollen gemäß § 21, Absatz 3, Abfallwirtschaftssatzung an befestigten Straßen auf dem Fußweg, an der Bordsteinkante oder am Fahrbahnrand innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden und vom Entsorgungsfahrzeug gut erreichbar sein.
Bereitstellung und Umleerung
- Die ABIKW Müllwerker leeren Ihre Biotonnen das ganze Jahr über alle 14 Tage nach Tourenplan um. Dies geschieht, wenn die Tonnen bis 6 Uhr morgens bereitstehen. Der Deckel muss geschlossen sein. Die Griffe müssen zur Straße zeigen. Nach der Umleerung nehmen Sie Ihre Biotonne bitte zeitnah wieder auf das Grundstück zurück.
- Auch Grünschnittbündel, die offiziellen ABIKW Bioabfallsäcke sowie im Januar die Weihnachtsbäume werden entsorgt, wenn sie neben der Biotonne bereitstehen oder liegen.
Sie benötigen eine zweite Biotonne? Das ist möglich.
Kein Kunststoff in die Biotonne
Bioabfälle bitte in Tageszeitung oder handelsüblichen Biotüten aus Papier verpackt in die Biotonne einwerfen. Bitte benutzen Sie für diesen Zweck keine Tüten aus Bio-Kunststoff oder den sogenannten kompostierbaren Kunststoffen und erst recht keine „richtigen“ Plastik-/Kunststofftüten.
Restmengen in der Biotonne
Wenn Sie nach der Umleerung Restmengen in der Biotonne (oder Restabfallbehälter) vorfinden gilt:
- Es ist immer der Nutzer der Biotonne, der durch sein Einfüllverhalten dazu beiträgt, dass diese komplett entleert werden kann.
- Für Abfälle, die nach der Umleerung im Abfallbehälter verbleiben, kann weder ein Entgeltnachlass gewährt noch ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden.
- Den Müllwerkern ist es untersagt in Abfallbehältern Verklemmungen oder angefrorene Abfälle zu lösen.