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Allgemeine Entsorgungsbedingungen

ANHALT-BITTERFELDER KREISWERKE GmbH – AEB ABIKW –

Die AEB ABIKW hier downloaden

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung und Geltungsbereich
2. Begriffsbestimmungen

II. Inanspruchnahme der Entsorgungsdienstleistungen

3. Getrenntes Einsammeln von stofflich verwertbaren Abfällen
4. Bioabfälle
5. Schadstoffhaltige Abfälle
6. Kleinmengen von gefährlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
7. Sperrmüll
8. Elektro- und Elektronikschrott
9. Papier, Pappe, Kartonage
10. Restabfälle
11. Sonstige Abfälle
12. Zugelassene Abfallbehälter und Einwohnergleichwert
13. Durchführung der Entsorgung mit zugelassenen Abfallbehältern
14. Selbstanlieferung von Abfällen

III. Entgelte für Entsorgungsdienstleistungen

15. Allgemeines
16. Entgeltpflichtige
17. Entgeltberechnung
18. Volumenentgeltsätze für private Haushaltungen
19. Entgeltmaßstäbe und Volumenentgeltsätze für gewerblich, freiberuflich oder gemischt genutzte Grundstücke, für öffentliche oder private Einrichtungen sowie für Wochenendgrundstücke
20. Wechsel der Entsorgungsvarianten
21. Volumenentgelt für gesonderte Umleerungen
22. Beginn und Ende der Zahlungspflicht, Vorauszahlungen
23. Rechnungslegung und Fälligkeit des Personengrund- und Volumenentgeltes
24. Anzeigepflicht
25. Erstattungsrichtlinien
26. Zahlungsverzug

IV. Schlussbestimmungen

27. Bekanntmachung
28. Information zum Datenschutz
29. Haftung für Schäden
30. Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen nach den Ziffern 3. bis 13.
31. Leistungsort und Gerichtsstand
32. Teilunwirksamkeit
33. In-Kraft-Treten

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung und Geltungsbereich

1.1 Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld („Landkreis“) entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetztes („KrWG“) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt („AbfG LSA“) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 29.10.2015 in der jeweils geltenden Fassung (Abfallwirtschaftssatzung – „AS“). Die ANHALT-BITTERFELDER KREISWERKE GmbH („ABIKW“) ist gemäß § 22 KrWG, § 3 AS als Dritte vom Landkreis mit der Erfüllung der diesem als öffentlich- rechtlichem Entsorgungsträger obliegenden Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 AS beauftragt. Die ABIKW ist Betreiberin der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 AS. Die ABIKW ist durch den Landkreis ermächtigt, die Entsorgung von nach den Bestimmungen des KrWG, des AbfG LSA und der AS überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen ihr und den nach § 4 Abs. 4 und 5 AS Anschluss- und Benutzungspflichtigen als Konzessionär durchzuführen. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen („AEB“).

1.2 Die AEB gelten ferner für Entsorgungsverträge, die die ABIKW mit sonstigen Nutzern der Entsorgungseinrichtung über die Entsorgung von anderen als den in Ziffer 1.1 genannten Abfällen schließt.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kundin/des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die ABIKW ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die ABIKW in Kenntnis abweichender Bedingungen der Kundin/des Kunden Entsorgungsdienstleistungen erbracht hat.

1.4 Sofern der Landkreis oder die ABIKW für die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen Dritte beauftragt haben, sind diese Entsorgungsdienstleistungen als Leistungen der ABIKW gegenüber der Kundin/dem Kunden anzusehen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Wochenendgrundstück ist ein bebautes Grundstück, das nach den baurechtlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen zur Nutzung an Wochenenden bzw. in Urlaubszeiten und nicht für den ganzjährigen und dauerhaften Aufenthalt von Personen zum Zwecke der Wohnnutzung bestimmt ist.

2.2. Kundin/Kunde ist der nach § 4 Abs. 4 und 5 AS Anschluss- und Benutzungspflichtige i. S. v. Ziffer 1.1 und der Nutzer der Entsorgungseinrichtung gemäß Ziffer 1.2.

2.3. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der ABIKW und der Kundin/dem Kunden die Begriffsbestimmungen des § 4 AS.

II. Inanspruchnahme der Entsorgungsdienstleistungen

3. Getrenntes Einsammeln von stofflich verwertbaren Abfällen

3.1 Die Kundin/der Kunde hat die nachfolgenden Abfälle mit dem Ziel der Verwertung getrennt in den jeweils nach § 20 Abs. 1 AS und Ziffer 12.1 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen bzw. auf den vorgesehenen Sammelplätzen nach Ziffer 12.7 Satz 2 entsprechend den von der ABIKW angebotenen Sammelsystemen zu überlassen:

  • Bioabfälle, soweit keine umfassende, fachgerechte Eigenkompostierung erfolgt
  • Alttextilien
  • Altmetalle
  • Papier, Pappe
  • Elektro- und Elektronikschrott
  • Verwertbare sperrige Abfälle
  • Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle
  • Kleinmengen von gefährlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.

3.2 Die Verpflichtungen zur getrennten Überlassung nach Ziffer 3.1 sind auch erfüllt, wenn die Abfälle auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 25 KrWG eingerichteten Erfassungs-/Einsammlungssystemen zugeführt werden.

4. Bioabfälle

4.1 Soweit die Kunden zu einer Verwertung von Bioabfällen auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen, sind sie dazu berechtigt, diese Bioabfälle eigenständig zu kompostieren oder anderweitig zu verwerten. Andernfalls sind die Bioabfälle i. S. v. § 4 Abs. 18 AS durch die Kundin/den Kunden in den dafür zugelassenen Behältern nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AS und Ziffer 12.1 Satz 1 Nr. 3 (Bioabfallbehälter) zur Abholung durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten bereitzustellen. Ausgenommen von der Entsorgung als Bioabfälle sind flüssige Küchenabfälle, Speiseöle und -fette, tierische Erzeugnisse sowie Speisereste, die solche Bestandteile enthalten, Zigarettenkippen, Asche, Kehricht, Staubsaugerbeutelinhalte, Haustierstreu, Tierkot, Windeln, Hygienepapiere, Plastiktüten und Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Cateringeinrichtungen und gewerblichen Küchen.

4.2 Weiterhin besteht ganzjährig im Rahmen des von der ABIKW im Abfallkalender für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld sowie auf der Internetseite der ABIKW (www.abikw.de) bekannt gegebenen Abholrhythmus für den Bioabfallbehälter die Möglichkeit, sperrigen Grünabfall wie Sträucher und Äste gebündelt (max. Länge 1,50 m; max. Gewicht 35 kg/Bündel) bis zu einer Menge von 3 m³ zur Abholtour der Bioabfälle entsprechend § 21 AS so zum Bioabfallbehälter bereitzustellen, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt und Fußgänger nicht gefährdet werden. Stämme und Äste mit einem Durchmesser über 5 cm, gemessen an der dicksten Stelle, sowie Stubben sind von der Bereitstellung ausgeschlossen.

4.3 Im Übrigen hat die/der Kundin/Kunde Grün- und Astschnitt aus privaten Haushaltungen an die entsprechende Abfallentsorgungsanlage oder Abfallannahmestelle nach Anlage 3 der AS kostenpflichtig zu übergeben.

4.4 Nativ-organische Abfälle von gewerblichen, landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken zählen ebenfalls zu den Bioabfällen. Diese Abfälle können an den Kleinannahmestellen oder Kompostierungsanlagen nach Anlage 3 der AS entgeltlich überlassen werden.

5. Schadstoffhaltige Abfälle

5.1 Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle i. S. v. § 4 Abs. 12 AS dürfen nicht in die nach § 20 Abs. 1 AS und Ziffer 12.1 zugelassenen Behälter eingeworfen werden, sondern sind zu den mobilen und stationären Schafstoffsammelstellen zu bringen und dort zu übergeben. Die mobile Sammlung der schadstoffbelasteten Abfälle erfolgt zweimal jährlich über ein Schadstoffmobil. Als stationäre Schadstoffsammelstellen werden die in Ziffer IV. der Anlage 3 der AS aufgeführten Schadstoffzwischenlager in Bitterfeld-Wolfen, Köthen und der Kleinanlieferannahmestelle in Zerbst/Anhalt OT Straguth vorgehalten.

5.2 Haltepunkte und Termine der mobilen Schadstoffsammlung sowie Annahmezeiten der stationären Schadstoffsammelstellen macht die ABIKW im Abfallkalender für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld sowie auf der Internetseite der ABIKW (www.abikw.de) bekannt.

6. Kleinmengen von gefährlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen

Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus Industrie, Gewerbe oder sonstigen Einrichtungen
i. S. v. § 4 Abs. 16 AS bis zu einer Menge von insgesamt 2.000 kg je Kundin/Kunde und Jahr sind getrennt nach Abfallart und mit Inhaltsangabe an die in Ziffer IV. der Anlage 3 der AS aufgeführten Schadstoffzwischenlager kostenpflichtig zu übergeben.

7. Sperrmüll

7.1 Jeder Einwohner kann das kostenfreie Abholen des Sperrmülls i. S. v. § 4 Abs. 11 AS mittels Abrufkarte zweimal im Jahr im Rahmen einer Menge von jeweils 2 m³ pro Einwohner unter Angaben von Art und Menge des Abfalls schriftlich bei der ABIKW beantragen. Jeder Einwohner erhält dazu von der ABIKW bzw. dem von ihr beauftragten Dritten pro Jahr zwei Sperrmüllabrufkarten. Darüber hinaus kann der Sperrmüll aus privaten Haushaltungen bis zu einer Menge von 2 m³ pro Einwohner und Jahr kostenfrei gegen Vorlage der Abrufkarten an den hierfür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS abgegeben werden. Sperrmüll ist getrennt vom Restmüll abzugeben.

7.2 Im Falle der Abholung ist der Sperrmüll so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet vor dem Grundstück bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt wird, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet wird und ein zügiges Verladen möglich ist. Dabei dürfen die zur Abholung bereit gestellten Einzelstücke höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Der Sperrmüll ist bis 6:00 Uhr am Abholungstag bereitzustellen. Das Bereitstellen von Sperrmüll ist dem Einwohner nur zu dem von der ABIKW bestätigten Termin für die angemeldete Adresse und Abfallmenge gestattet.

7.3 Sperrmüll, der nicht im Rahmen der Abholung gemäß Ziffer 7.1 und/oder 7.2 bereitgestellt wird bzw. dessen Menge oder Anfallhäufigkeit oder Maße oder Gewicht der Einzelstücke die Vorgaben nach Ziffer 7.1 und/oder 7.2 übersteigen, muss der Einwohner durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten kostenpflichtig abholen lassen oder an die in Anlage 3 der AS aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen kostenpflichtig übergeben. Die Abholung durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten ist durch den Einwohner zuvor schriftlich zu beantragen.

8. Elektro- und Elektronikschrott

8.1 Elektro- und Elektronikaltgeräte i. S. v. § 4 Abs. 17 AS sind, sofern nicht eine Rücknahme durch den Fachhandel erfolgt, der ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten in dem dafür betriebenen Hol- oder Bringsystem zu überlassen. Die Altgeräte sind undemontiert so zu überlassen, dass eine Verunreinigung der Stellfläche und eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit ausgeschlossen werden.

8.2 Im Holsystem werden Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen und dem gewerblichen Bereich mittels Entsorgungskarte nach vorherigem schriftlichen Antrag bei der ABIKW durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten kostenfrei abgeholt. Jeder Einwohner erhält dazu von der ABIKW bzw. dem von ihr beauftragten Dritten pro Jahr zwei Entsorgungskarten. Zur Abholung an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße bereitgestellte, jedoch nicht abgeholte Gegenstände sind durch den Einwohner unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag nach der Abholung, von der Bereitstellungsfläche rückstandslos zu entfernen.

8.3 Im Bringsystem können Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen und dem gewerblichen Bereich an den in der Anlage 3 der AS entsprechend aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen in Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Straguth kostenfrei abgegeben werden.

9. Papiere, Pappe, Kartonagen

Papier, Pappe und Kartonagen i. S. v. § 4 Abs. 19 AS sind der ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten über das haushaltsnahe Sammelsystem im Holsystem (Papiertonne) getrennt von anderen Wertstoffen zu überlassen und hierfür in den nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 AS zugelassenen Abfallbehältern zur Abholung durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten bereitzustellen. Die Abgabe an den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS kann auch im Bringsystem erfolgen.

10. Restabfälle

Restabfall i. S. v. § 4 Abs. 9 und Abs. 10 AS ist in den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AS zugelassenen Abfallbehältern zur Abholung durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten bereitzustellen.

11. Sonstige Abfälle

Sonstige Abfälle, insbesondere gefährliche Abfälle, die zwar nicht nach Anlage 1 der AS von der Entsorgung ausgeschlossen sind, die aber nicht gemeinsam mit den herkömmlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen oder aus anderen Herkunftsbereichen entsorgt werden können, sind in an den Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS zu übergeben.

12. Zugelassene Abfallbehälter und Einwohnergleichwert

12.1 Zugelassene Abfallbehälter sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AS:

  1. mit Transponder ausgestattete Restabfallbehälter mit 60 l, 80l, 120 l, 240 l und 1.100 l Fassungsvermögen
  2. blaue Tonne (Wertstoffbehälter für Papier/Pappe) mit 120 l, 240 l und 1.100 l Fassungsvermögen
  3. mit Transponder ausgestattete Bioabfallbehälter (Wertstoffbehälter für Bioabfälle) mit 120 l, 240 l und 1.100 l Fassungsvermögen
  4. Abfallsäcke mit vom Landkreis autorisiertem Aufdruck
  5. Container und Pressmüllcontainer mit 7 bis 20 m³ Fassungsvermögen

Feste Abfallbehälter im Sinne der AEB sind die in Ziffer 12.1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Abfallbehälter. Nach § 8 Abs. 2 AS zu überlassende Abfälle dürfen nur in den für sie jeweils zugelassenen Abfallbehältern nach Ziffer 12.1 Satz 1 zur Abholung bereitgestellt werden.

12.2 Die ABIKW oder der von ihr beauftragte Dritte stellt der Kundin/dem Kunden die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter in ausreichender Dimensionierung und Anzahl zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter sind von der Kundin/dem Kunden zur Benutzung zu übernehmen.

12.3 Die Abfallbehälter werden als Eigentum der ABIKW oder des von ihr beauftragten Dritten der/dem Kundin/Kunden bei Erstgestellung zur Verfügung gestellt. Nicht durch die ABIKW oder dem von ihr beauftragten Dritten ausgegebene Behälter werden nicht geleert. Bei Änderung der Behälterzuordnung entsprechend veränderter Abfallmengen, -art oder Personenzahl/Gleichwert kann der Behältertausch auf Antrag bei der ABIKW erfolgen. Die/der Kundin/Kunde, die/der über keinen zugelassenen Abfallbehälter verfügt, hat dies unverzüglich der ABIKW anzuzeigen.

12.4 Bei bewohnten Grundstücken muss im Regelfall ein Restabfallbehältermindestvolumen von 60 l je Einwohner und Monat (Einwohnergleichwert – „EWG“) bereitstehen. Abhängig von der Kundin/dem Kunden nach den Ziffern 18.1 oder 19.1 ausgewählten Varianten werden eine blaue Wertstofftonne und/oder ein Bioabfallbehälter bereitgestellt.

12.5 Für Wochenendgrundstücke ist grundsätzlich mindestens ein entsprechend Anlage 4 der AS zugelassenes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten. Das Behältervolumen des Bioabfallbehälters kann bis zu 60 l pro EWG und Monat gewählt werden. Der Kundin/dem Kunden wird auf schriftlichen Antrag bei der ABIKW ein größeres Behältervolumen für Bioabfälle für gesonderte Umleerungen zur Verfügung gestellt.

12.6 Sofern Grundstücke und Wochenendgrundstücke, mit einem Entsorgungsfahrzeug aus technischen Gründen nicht angefahren werden können und die Bereitstellung der Abfallbehälter an der nächsten befahrbaren Straße nicht zumutbar ist, sind die nach Ziffer 12.1 Satz 1 Nr. 4 zugelassenen Abfallsäcke entsprechend dem nach Ziffer 12.4 festgelegten Behältervolumen vorzuhalten.

12.7 Für mehrere benachbarte Grundstücke können ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit entsprechend größerer Kapazität zur Verfügung gestellt werden. Wenn es aufgrund von schwierigen Zufahrten oder dichter Besiedlung tunlich erscheint, können anstelle der genannten Behälter, 1.100 l-Behälter in entsprechender Anzahl an durch die ABIKW festgelegten zentralen Sammelplätzen aufgestellt werden.

12.8 Für gewerblich, freiberuflich oder gemischt genutzte Grundstücke, für öffentliche oder private Einrichtungen erfolgt die Bemessung des bereitzustellenden Mindestvolumens nach Einwohnergleichwerten (vgl. zum Begriff Ziffer 17.4) entsprechend Anlage 4 der AS; Ziffern 12.3, 12.4 und 12.7 gelten entsprechend.

13. Durchführung der Entsorgung mit zugelassenen Abfallbehältern

13.1 Restabfallbehälter nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AS und Bioabfallbehälter nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AS werden vierzehntäglich, die blaue Wertstofftonne nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AS vierwöchentlich geleert. Dies gilt auch für Freibäder und Wochenendgrundstücke sowie Campingplätze mit Sommerbetrieb. Die ABIKW kann im Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die Abholung festlegen. Der für die Abholung vorgesehene Wochentag wird von der ABIKW im Abfallkalender des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie auf der Internetseite der ABIKW (www.abikw.de) bekannt gegeben.

13.2 Die Abfallbehälter i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 AS sind von der Kundin/dem Kunden am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr so bereitzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann, damit das Laden und der Abtransport ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist. Die Abfallbehälter sind an befestigten Straßen auf dem Fußweg an der Bordsteinkante (bei 1.100 l- Containern muss die Bordsteinkante so abgesenkt sein, dass die Behälter nicht gehoben werden müssen) oder an den Fahrbahnrand innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen. Für mehrere benachbarte Grundstücke und Grundstücke mit Wohngebäuden mit mehreren benachbarten Wohnungen ist die Bereitstellung der Abfallbehälter in eingehausten Standplätzen zulässig, wenn die Zuwegung und die Behälterstandplätze so beschaffen sind, dass das Entleeren der Behälter gefahr- und schadlos erfolgen kann.

13.3 Können Entsorgungsfahrzeuge nicht vorfahren, müssen die Abfallbehälter nach § 20 Abs. 1 AS von der Kundin/dem Kunden zu einem geeigneten Aufstellplatz gebracht werden, an den Entsorgungsfahrzeuge ohne Behinderung heranfahren und an dem die Abfallbehälter entleert und beladen werden können. Dies gilt auch bei Straßensperrungen. Den Weisungen der ABIKW hinsichtlich der Wahl dieses Aufstellungsplatzes ist Folge zu leisten. Durch die Kundin/den Kunden sind die geleerten Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen.

13.4 Die Abfallbehälter i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AS sind mit einem Transponder ausgestattet, welcher die Entleerung dieser Behälter vollautomatisch elektronisch registriert. Nicht ausgestattete Behälter werden nicht geleert.

13.5 Abfallbehälter sind stets geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Insbesondere ist es unzulässig, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzuschlämmen oder mittels technischer Einrichtungen und Hilfsmitteln einzustampfen oder zu verdichten. Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nicht eingefüllt werden. Für den Ersatz von Schäden an den Abfallbehältern haftet die Kundin/der Kunde nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Abfallbehälter sind im Bedarfsfalle durch die Kundin/den Kunden zu reinigen.

13.6 Außerhalb der zugelassenen Abfallbehälter nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AS zur Abholung bereitgestellte Abfälle werden nicht (mit-)entsorgt. Die Regelungen in den Ziffern 4.2, 7.2 und 8.2 bleiben unberührt.

13.7 Können die Abfallbehälter aus einem von der Kundin/dem Kunden zu vertretenden Grund nicht geleert oder abgefahren werden (z. B. nicht rechtzeitige Bereitstellung), sind die Abfallbehälter von der Straße zu entfernen und es erfolgt die Leerung und Abholung erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.

13.8 Bei vorübergehenden Einschränkungen (Feiertagen), Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abholung, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Streik oder Verlegung des Zeitpunktes der Abholung, hat die/der Kundin/Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. Die ausgefallene Abholung wird in angemessener Frist nachgeholt.

14. Selbstanlieferung von Abfällen

14.1 Soweit Abfälle gemäß diesen AEB an die Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS zu übergeben sind oder dort abgegeben werden können, gelten für die dortige Anlieferung neben den Bestimmungen der AS und diesen AEB die Benutzungsordnungen der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen. Ist die Anlieferung kostenpflichtig, richtet sich die Höhe des von der Kundin/dem Kunden zu entrichtenden Entgelts nach den für die jeweilige Abfallentsorgungsanlage und Abfallannahmestelle geltenden Entgeltbestimmungen. Die Benutzungsordnung kann Beschränkungen der Abfallmenge vorsehen, soweit es der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage oder Abfallannahmestelle erfordert.

14.2 Die Abfälle sind gemäß Ziffer 3.1 getrennt an der Abfallentsorgungsanlage oder Abfallannahmestelle nach Anlage 3 der AS zu übergeben.

14.3 Abfälle aus privaten Haushaltungen können bei gelegentlichem Mehranfall gegen ein zusätzliches Entgelt grundsätzlich auch direkt an den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS abgegeben werden.

14.4 Zum Nachweis des Wohnortes muss durch die Kundin/den Kunden auf Verlangen des Aufsichtspersonals auf den Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS der Personalausweis vorgelegt werden. Die auf den Anlagen und Annahmestellen vorgehaltenen Einrichtungen dienen insbesondere der Erfassung stofflich verwertbarer, sperriger und schadstoffbelasteter Abfälle aus dem Kreisgebiet. In den Benutzungsordnungen dieser Anlagen können Festlegungen und Beschränkungen zum Umfang der in diesen Anlagen gemäß Anlage 3 der AS zu entsorgenden Abfälle getroffen werden.

14.5 Die Öffnungszeiten der Anlagen und Annahmestellen zur Selbstanlieferung richten sich nach der jeweiligen Benutzungsordnung. Das Betreten und Befahren geschieht auf eigene Gefahr, Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

14.6 Dem Aufsichtspersonal ist die Durchsicht der angelieferten Abfälle zu gestatten, deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

14.7 Kundinnen/Kunden in ihrer Eigenschaft als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nach § 5 Abs. 5 AS haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen selbst oder durch beauftragte Dritte zu den in der Anlage 3 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallannahmestellen zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen.

III. Entgelte für Entsorgungsdienstleistungen

15. Allgemeines

15.1 Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung durch die Kundin/den Kunden erhebt die ABIKW zur Deckung der Kosten Entgelte nach Maßgabe dieser AEB und des diesen anliegenden Preisblattes der ABIKW für die Abfallentsorgung (Preisblatt). Ziffer 14.1 bleibt unberührt.

15.2 Das Preisblatt wird ebenso wie diese AEB (vgl. Ziffer 27) im Mitteilungsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und auf der Internetseite der ABIKW (www.abikw.de) veröffentlicht.

16. Entgeltpflichtige

16.1 Entgeltpflichtige sind die Kundinnen/Kunden. Entgeltpflichtig für Abfallsäcke gemäß Ziffer 12.1 Satz 1 Nr. 4 ist der Erwerber. Bei Selbstanlieferung gemäß Ziffer 14. ist der Anlieferer entgeltpflichtig.

16.2 Im Falle der Ziffer 1.1 wird die Kundin/der Kunde von ihrer/seiner Zahlungsverpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihr/ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Kundinnen/Kunden in ihrer Eigenschaft als auf ein Grundstück bezogene Anschluss- und Benutzungspflichtige nach § 4 Abs. 4 und 5 AS haften als Gesamtschuldner.

16.3 Zeigt die/der Kundin/Kunde entgegen § 10 Abs. 3 AS in der jeweils geltenden Fassung einen Wechsel in der Person des Berechtigten am Grundstück nicht rechtzeitig an, bleibt sie/er zur Zahlung des Entgeltes bis zum 1. des Monats, der auf die Anzeige über den Wechsel des Berechtigten oder den Zeitpunkt der positiven Kenntnis der ABIKW folgt, verpflichtet. Besteht das Vertragsverhältnis zwischen der ABIKW und einer Kundin/einem Kunden, die/der nicht Anschlusspflichtiger i. S. v. § 4 Abs. 4 AS ist, ist sie/er zur unverzüglichen Anzeige der Aufgabe der Grundstücksnutzung verpflichtet; Satz 1 gilt entsprechend.

17. Entgeltberechnung

17.1 Das Entgelt besteht aus dem Personengrundentgelt und dem Volumenentgelt gemäß Preisblatt. Es wird entsprechend kommunalabgaberechtlichen Grundsätzen und unter Beachtung der ansatzfähigen Kosten gemäß § 6 Abs. 2 AbfG LSA in der jeweils geltenden Fassung kalkuliert.

17.2 Das Personengrundentgelt für die Abfallentsorgung umfasst folgende Leistungen:

  1. die Behältergestellung für Restabfall, Bioabfall und Papier/Pappe/Kartonagen,
  2. das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus privaten Haushaltungen (Restabfall, Bioabfälle und gewerbliche Siedlungsabfälle (anteilig für Grundkosten dieser Leistungen),
  3. die Entsorgung von schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen,
  4. die Erfassung, Verwertung und Vermarktung von Papier/Pappe/Kartonagen,
  5. das Einsammeln und Entsorgen von Sperrmüll,
  6. das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  7. die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 46 Abs. 1 KrWG und
  8. die Entsorgung von Abfällen, die im Sinne des § 11 AbfG LSA verbotswidrig abgelagert worden sind, einschließlich Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 3 KrWG, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verursacher zur Kostentragung verpflichtet ist.

17.3 Bemessungsgrundlagen für das nach Monaten berechnete Personengrundentgelt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist die Anzahl der Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet sind bzw. die zu einem Haushalt gehören (bei mehreren Haushalten auf einem Grundstück). Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der Personen sind die nach dem amtlichen Melderegister gemeldeten Personen.

17.4 Bemessungsgrundlage für das nach Monaten berechnete Personengrundentgelt für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich, freiberuflich oder gemischt genutzten Grundstücken, für öffentliche oder private Einrichtungen sowie für Wochenendgrundstücke sind Einwohnergleichwerte (EWG) als rechnerische Regelgröße gemäß § 20 Abs. 4 AS i. V. m. Anlage 4 der AS, mit denen in Ermangelung wohnsitzlich gemeldeter Personen für diese Grundstücke eine vergleichbare Bemessung erfolgt.

17.5 Das Volumenentgelt für die Abfallentsorgung umfasst folgende Leistungen:

  1. das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen auf privaten Haushaltungen (Restabfall) und von gewerblichen Siedlungsabfällen und
  2. das Einsammeln, Befördern und die Verwertung von Bioabfällen.
18. Volumenentgeltsätze für private Haushaltungen
18.1 Für private Haushaltungen können folgende Entsorgungsvarianten von der Kundin/dem Kunden gewählt werden:
Entsorgungsvarianten Leistungsvolumen pro Person/Monat
Variante 1 Restabfallvolumen 40 Liter
Regelmäßig bereitgestelltes Volumen für Bioabfälle 60 Liter
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 2 Restabfallvolumen 40 Liter
Eigenkompostierung /
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 3 Restabfallvolumen 60 Liter
Regelmäßig bereitgestelltes Volumen für Bioabfälle 60 Liter
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 4 Restabfallvolumen 60 Liter
Eigenkompostierung /
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 5 Restabfallvolumen 120 Liter
Regelmäßig bereitgestelltes Volumen für Bioabfälle 60 Liter
Volumen für PPK nach Bedarf

PPK = Papier/Pappe/Kartonagen

18.2 Erfolgt durch die Kundin/den Kunden keine Auswahl einer der in Ziffer 18.1 genannten Varianten, so wird das Volumenentgelt nach Variante 3 erhoben. Beim Bioabfall kann im Einzelfall auf Anfrage vom regelmäßig bereitgestellten Volumen abgewichen werden.

18.3 Je nach ausgewählter oder nach Ziffer 18.2 zugeordneter Entsorgungsvariante gilt: das Entgelt für die Entsorgung des aus der Entsorgungsvariante in Verbindung mit den auf einem Grundstück gemeldeten Personen resultierenden jährlichen Umleerungsvolumens des Restabfalls ist mit dem jährlich zu zahlenden Anteil des Volumenentgeltes für Restabfall bereits abgegolten. Für darüber hinausgehende Entsorgungen hat die Kundin/der Kunde nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Entgelt gemäß Preisblatt entsprechend der Anzahl der Leerungen zu zahlen.

18.4 Für die Entsorgung nicht getrennt bereitgestellter Abfälle und/oder in unzulässiger Weise überlassener Abfälle hat die Kundin/der Kunde ein Entgelt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen.

18.5 In den Fällen des § 20 Abs. 5 AS, Ziffer 12.7 entspricht das Volumenentgelt dem Preis der erworbenen Abfallsäcke gemäß Preisblatt.

18.6 Bei mehrmaliger Umleerung der bereitgestellten Bioabfallbehälter innerhalb des nach Ziffer 13.1 bestimmten vierzehntäglichen Abfuhrrhythmus vervielfacht sich das Entgelt entsprechend der Anzahl der Leerungen.

18.7 Bei der Auswahl bzw. Zuordnung der Entsorgungsvarianten nach Ziffer 18.1 bzw. Ziffer 18.2 und der Bestimmung der Anzahl der zu erwerbenden Abfallsäcke nach Ziffer 18.5 sind die Vorgaben gemäß Ziffer 12.4 zu beachten.

19. Volumenentgeltsätze für gewerblich, freiberuflich oder gemischt genutzte Grundstücke, für öffentliche oder private Einrichtungen sowie für Wochenendgrundstücke

19.1 Folgende Entsorgungsvarianten können von der Kundin/dem Kunden gewählt werden:

Entsorgungsvarianten Leistungsvolumen pro Person/Monat
Variante 1 Restabfallvolumen 60 Liter
Regelmäßig bereitgestelltes Volumen für Bioabfälle 60 Liter
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 2 Restabfallvolumen 120 Liter
Regelmäßig bereitgestelltes Volumen für Bioabfälle 60 Liter
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 3 Restabfallvolumen 60 Liter
Eigenkompostierung /
Volumen für PPK nach Bedarf
Variante 4 Restabfallvolumen 120 Liter
Eigenkompostierung /
Volumen für PPK nach Bedarf

PPK = Papier/Pappe/Kartonagen

19.2 Erfolgt durch die Kundin/den Kunden keine Auswahl einer der in Ziffer 19.1 genannten Varianten, so wird das Volumenentgelt nach Variante 1 erhoben. Beim Bioabfall kann im Einzelfall auf Anfrage vom regelmäßig bereitgestellten Volumen abgewichen werden.

19.3 Je nach ausgewählter oder nach Ziffer 18.2 zugeordneter Entsorgungsvariante gilt: das Entgelt für die Entsorgung des aus der Entsorgungsvariante in Verbindung mit den für ein Grundstück festgestellten Einwohnergleichwerten resultierenden jährlichen Umleerungsvolumens des Restabfalls ist mit dem jährlich zu zahlenden Anteil des Volumenentgeltes für Restabfall bereits abgegolten. Für darüber hinausgehende Entsorgungen hat die Kundin/der Kunde nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Entgelt gemäß Preisblatt entsprechend der Anzahl der Leerungen zu zahlen.

19.4 Für Friedhöfe, Kirchen, Freibäder, Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinsheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung und Benutzung wird das Volumenentgelt entsprechend dem nach den tatsächlichen Abfallaufkommen orientierten, bereitgestellten Restabfallbehältervolumen für die Zeit der Entsorgung auf Antrag bei der ABIKW anteilig auf den Entsorgungszeitraum erhoben. Die Antragstellung hat einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung/Entsorgung zu erfolgen.

19.5 Für Wochenendgrundstücke wird das Volumenentgelt für die Zeit der Entsorgung vom 01. April bis 30. September anteilig erhoben. Auf Antrag bei der ABIKW kann dieser Zeitraum verlängert werden.

19.6 Abweichend von den in Ziffer 19.1 festgelegten Entsorgungsvarianten ist auf Antrag bei der ABIKW und bei Notwendigkeit unter Beachtung abfallwirtschaftlicher Grundsätze eine abweichende Entsorgungsvariante möglich. Für die gesonderte Bereitstellung weiterer Abfallbehälter berechnet sich das Volumenentgelt nach dem zusätzlichen Aufwand in entsprechender Anwendung der Entgeltmaßstäbe dieser AEB.

19.7 Bei Nachweis einer dauerhaft geringeren Restabfallmenge als 60 Liter im zugrunde gelegten Berechnungszeitraum von einem Monat kann das Volumenentgelt auf Antrag der Kundin/des Kunden bei der ABIKW bis zu 50 % des gesamten Volumenentgelts der Umleerung pro Jahr bzw. des Personengrundentgelts pro Jahr reduziert werden. Eine Entgeltermäßigung erfolgt einen Monat nach Antragstellung mit Wirkung zum nächsten Monatsersten.

19.8 Für die Entsorgung nicht getrennt bereitgestellter Abfälle und/oder in unzulässiger Weise überlassener Abfälle hat die/der Kundin/Kunde ein Entgelt in Höhe der tatsäch- lichen Entsorgungsaufwendungen zu zahlen.

19.9 Bei mehrmaliger Umleerung der bereitgestellten Bioabfallbehälter innerhalb des nach Ziffer 13.1 bestimmten vierzehntäglichen Abfuhrrhythmus vervielfacht sich das Entgelt entsprechend der Anzahl der Leerungen.

19.10 In den Fällen des § 20 Abs. 5 AS, Ziffer 12.6 entspricht das Volumenentgelt dem Preis der erworbenen Abfallsäcke gemäß Preisblatt.

19.11 Bei der Auswahl bzw. Zuordnung der Entsorgungsvarianten nach Ziffer 19.1 bzw. nach Ziffer 19.2 und der Bestimmung der Anzahl der zu erwerbenden Abfallsäcke nach Ziffer 19.10 sind die Vorgaben gemäß Ziffer 12.4 zu beachten.

20. Wechsel der Entsorgungsvarianten

20.1 Für die Bearbeitung von Anträgen zum Wechsel der Entsorgungsvariante nach den Ziffern 18.1 oder 19.1, wird ein Entgelt erhoben.

20.2 Für den Behältertausch, der auf Grund eines Wechsels der Entsorgungsvarianten nach den Ziffern 18.1 oder 19.1 durchgeführt wird, wird ein Entgelt erhoben.

20.3 Im Falle eines Wechsels der Entsorgungsvariante erfolgt eine Korrektur des für die bisherige Entsorgungsvariante errechneten Umleerungsvolumens, welches mit dem Volumenentgelt bereits abgegolten ist. Gleiches gilt im Falle der Reduzierung des Volumenentgeltes gemäß Ziffer 19.7.

21. Volumenentgelt für gesonderte Umleerungen

Für die Inanspruchnahme von gesonderten Umleerungen – d. h. von über die nach den Ziffern 18.1 bzw. 18.2 oder Ziffern 19.1 bzw. 19.2 gewählten bzw. zugeordneten Entsorgungsvarianten hinausgehenden Abfallbehälterleerungen – wird für jede zusätzliche Behälterleerung bzw. für den Erwerb von zugelassenen Abfallsäcken ein gesondertes Volumenentgelt erhoben.

22. Beginn und Ende der Zahlungspflicht

22.1 Der Anspruch gegen die Kundin/den Kunden auf Zahlung des Personengrundentgelts entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung gem. § 8 AS. Für Grundstücke, die im Laufe des Jahres anschlusspflichtig werden, gilt der 1. Tag des Monats, in welchem das Grundstück angemeldet wird, als Stichtag. Bei Anmeldungen vor dem 15. eines Monats entsteht der Anspruch auf Zahlung des Personengrundentgelts zum 1. dieses Monats und bei Anmeldungen nach dem 15. eines Monats entsteht der Anspruch auf Zahlung des Personengrundentgelts zum 1. des Folgemonats. Gleiches gilt für Änderungen.

22.2 Für die Durchführung der Entsorgung mit Abfallbehältern entsteht der Anspruch gegen die Kundin/den Kunden auf Zahlung des Volumenentgelts mit der Zurverfügungstellung von Abfallbehältern durch die ABIKW oder den von ihr beauftragten Dritten. Werden die Abfallbehälter bis zum 15. eines Monats zur Verfügung gestellt, entsteht der Anspruch auf Zahlung des Volumenentgelts zum 1. dieses Monats. Werden Abfallbehälter nach dem 15. eines Monats zur Verfügung gestellt, entsteht der Anspruch auf Zahlung des Volumenentgelts zum 1. des Folgemonats.

22.3 Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Volumenentgeltpflicht mit dem Erwerb.

22.4 Bei Selbstanlieferung nach Ziffer 14. entsteht die Entgeltpflicht mit der Anlieferung.

22.5 Bei anderen als den in den Ziffern 22.2 bis 22.4 genannten Leistungen (Sonderleistungen) entsteht der Anspruch auf Zahlung des Entgelts mit Erbringung der Leistung.

22.6 Die Entgeltpflicht nach Ziffer 22.2 endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die ABIKW oder der von ihr beauftragte Dritte die letzte Behälterleerung durchgeführt hat.

23. Rechnungslegung und Fälligkeit des Personengrund- und des Volumenentgeltes

23.1 Die ABIKW berechnet gegenüber der Kundin/dem Kunden Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich für das jeweilige Kalenderjahr entstehende Personengrund- und Volumenentgelte.

23.2 Über die zu zahlenden Entgelte werden der Kundin/dem Kunden jährlich Rechnungen ausgestellt, in denen für die voraussichtlich für das jeweilige Kalenderjahr entstehenden Personengrund- und Volumenentgelte der Endbetrag aufgeführt und vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge bestimmt werden. Die ABIKW ist grundsätzlich berechtigt, bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist Änderungsrechnungen zu erstellen, soweit die zu ändernde Rechnung sachlich oder rechnerisch unzutreffend ist. Gelegte Rechnungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.

23.3 Vorauszahlungen auf das Personengrundentgelt und das entsprechend der gewählten oder zugewiesenen Entsorgungsvariante festgesetzte Volumenentgelt werden zusammen in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10 eines jeden Kalenderjahres fällig. Für die Entrichtung der Teilbeträge nach Satz 1 wird das Bankeinzugsverfahren empfohlen.

23.4 Über die zu zahlenden Entgelte für die Inanspruchnahme von gesonderten Umleerungen nach Ziffer 12.5, 18.3, 18.6, 19.3 und 19.9 werden jährlich Rechnungen für das abgelaufene Kalenderjahr ausgestellt. Diese Entgelte werden mit der Rechnungslegung fällig.

23.5 Die Entgelte für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen nach Ziffer 22.5 werden mit der Rechnungslegung, die Entgelte für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen nach Ziffer 14. werden mit der Selbstanlieferung fällig.

24. Anzeigepflicht

Die Kundin/der Kunde hat der ABIKW innerhalb eines Monats jede Änderung der Anzahl der auf dem betreffenden Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 2 AS und Ziffer 16.3 zu beachten.

25. Erstattungsrichtlinien

25.1 Für jede Person, die innerhalb eines Kalenderjahres (01.01. bis 31.12. eines Jahres) von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes (z. B. Montagearbeiter, Fernfahrer usw.) oder aus anderen Gründen (z. B. der Ausbildung, Berufspraktikum, Aufenthalt als Aupair, der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder einer vergleichbaren Tätigkeit) mehr als 182 Tage abwesend ist, wird das Personengrundentgelt und das Volumengrundentgelt gemäß Ziffer 17.1 auf Antrag bei der ABIKW zu 50 % erstattet.

25.2 Für jede Person, die innerhalb eines Kalenderjahres (01.01. bis 31.12. eines Jahres) von ihrem Wohnsitz aus den in Ziffer 25.1 genannten Gründen durchgehend an 365 Tagen abwesend ist, wird das Personengrundentgelt und das Volumengrundentgelt gemäß Ziffer 17.1 auf Antrag bei der ABIKW zu 100% erstattet.

25.3 Erstattungsanträge sind durch die Kundin/den Kunden schriftlich bis zum 31.01. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres bei der ABIKW zu stellen. Ein Erstattungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 25.1 oder 25.2 erfüllt sind. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für eine Entgelterstattung durch schriftliche Belege nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet die ABIKW bis zum 31.03. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres.

25.4 Bereits in Anspruch genommene Leistungen werden mit zu gewährenden Erstattungen verrechnet.

26. Zahlungsverzug

26.1 Zahlt die Kundin/der Kunde die Teilbeträge nach Ziffer 23.1 Satz 1 nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt, so kommt sie/er in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

26.2 Als Folge des Verzugs hat die ABIKW neben dem weiter bestehenden Erfüllungsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens und Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

26.3 Daneben hat die/der Kundin/Kunde für das Erstellen von Zahlungsaufforderungen ein pauschales Entgelt an die ABIKW zu zahlen. Der Kundin/dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, Kosten in dieser Höhe seien nicht angefallen oder wesentlich niedriger als das pauschale Entgelt.

IV. Schlussbestimmungen

27. Bekanntmachung

Diese AEB und etwaige Nachträge zu den AEB werden im Mitteilungsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und auf der Internetseite der ABIKW (www.abikw.de) veröffentlicht.

28. Information zum Datenschutz

28.1 Die ABIKW ist nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis anfallenden und zu dessen Begründung, Durchführung oder Beendigung erforderlichen kundenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die ABIKW ist befugt, diese Daten von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis bedient.

28.2 Gegenüber Kundinnen/Kunden nach Ziffer 1.1 ist die ABIKW zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus diesem Vertragsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG in der jeweils geltenden Fassung berechtigt,

1. bei den Meldebehörden aus dem jeweiligen Melderegister Daten über

a. deren Vor- und Familiennamen sowie deren Anschrift,
b. die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen sowie deren Vor- und Familiennamen und deren Anschrift
c. die Art der Meldung dieser Personen im Sinne von Haupt- oder Nebenwohnsitz und den Tag ihrer An- oder Abmeldung,

2. bei den Ordnungsbehörden aus den jeweiligen Gewerberegistern Daten über

a. den Namen sowie die Anschrift des von ihnen betriebenen Gewerbes,
b. den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gewerbebetriebes sowie des Geschäftsführers und
c. den Tag der Errichtung des Gewerbebetriebes sowie

3. beim Grundbuch- oder Landesamt für Vermessung und Geoinformation aus den jeweiligen Registern Daten

a. darüber, wer gemäß § 10 Abs. 3 AS Berechtigte/-er am Grundstück ist, und
b. über deren/dessen Anschrift zu erheben.

28.3 Bei Selbstanlieferung ist die ABIKW oder der von ihr beauftragte Dritte gegenüber Kundinnen/Kunden in deren Eigenschaft als Anlieferer nach Ziffer 14 befugt, bei ihr/ihm Daten über

1. Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Abfallbesitzers und,
2. sofern abweichend vom Abfallbesitzer, über Name und Anschrift des anliefernden Transportunternehmens zu erheben.

28.4 Die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zwecke der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der ABIKW gegen die Kundin/den Kunden aus diesem Vertragsverhältnis ist ihr nur nach Maßgabe von § 28 a BDSG in der jeweils gültigen Fassung erlaubt.

28.5 Die ABIKW ist im Übrigen nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BDSG in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, dem Landkreis die in Ziffer 28.2 Nr. 1 bis 3 und in Ziffer 28.3 genannten Daten im Einzelfall zu übermitteln, soweit ihr oder dem von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Leistungserbringung bekannt wird, dass im Verantwortungsbereich der Kundin/des Kunden ein Verstoß gegen die Vorschriften des KrWG, des AbfG LSA oder der AS in den jeweils geltenden Fassungen vorliegt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen könnte. Es dürfen nur diejenigen Daten übermittelt werden, die zur entsprechenden Überprüfung von möglichen Rechtsverstößen durch den Landkreis erforderlich sind.

28.6 Soweit eine Übermittlung der Daten nach den Ziffern 28.1, 28.4 und 28.5 durch die ABIKW erfolgt, weist die ABIKW den Dritten darauf hin, dass dieser die Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

28.7 Daten der Kundin/des Kunden werden nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder übermittelt.

29. Haftung für Schäden

29.1 Auf Schadensersatz haftet die ABIKW – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, der von ihr beauftragten Dritten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ABIKW nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In dem letztgenannten Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der ABIKW auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

29.2 Bei vorübergehenden Einschränkungen (Feiertagen), Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abholung gilt Ziffer 13.8.

29.3 Hinsichtlich der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Selbstanlieferung nach Ziffer 14. und der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen nach Anlage 3 der AS gelten die Bestimmungen der jeweiligen Benutzungsordnungen der Anlagen und Annahmestellen.

30. Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen nach den Ziffern 3. bis 13.

30.1 Das zwischen der ABIKW und Kundinnen/Kunden nach Ziffer 1.2 bestehende Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

30.2 Ziffer 22.5 bleibt unberührt. Die Parteien können einen von Ziffer 30.1 abweichenden Beendigungszeitpunkt verabreden.

30.3 Die Regelungen in Ziffer 30.1 gelten nicht für die Fälle der Selbstanlieferung von Abfällen nach Ziffer 14.

31. Leistungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle nach diesen AEB von der Kundin/dem Kunden zu erbringenden Leistungen wird der Sitz der ABIKW in Bitterfeld-Wolfen vereinbart. Für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist Bitterfeld-Wolfen der ausschließliche Gerichtsstand.

32. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Punkte dieser AEB als Bestandteil des privatrechtlichen Abfallentsorgungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist grundsätzlich durch Regelungen des geltenden Rechts zu ersetzen. Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, so wird die unwirksame Bestimmung in der Weise ersetzt, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entstehen sollte.

33. In-Kraft-Treten

Die AEB gelten für alle Entsorgungsleistungen der ABIKW ab dem 01. Januar 2016.

Bitterfeld-Wolfen, den 24.08.2015
Eckelmann
Geschäftsführer

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