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Unsere Informationen ...
Und zwar E-Altgeräte, ...
die gemäß § 4 Abs. 17 Abfallwirtschaftssatzung als ... “elektronische Geräte aus Haushaltungen sowie sonstigen Herkunftsbereichen, die in ihrer Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. ...." definiert werden. Um welche Geräte es sich handeln kann, ist insbesondere der Anlage 1 ElektroG zu entnehmen. Mehr über das Sammelsystem lesen Sie hier.
Und Altmetall, ...
das gemäß § 4 Abs. 20 Abfallwirtschaftssatzung als ... "alle im Haushalt und in den an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Einrichtungen in haushaltsüblichen Mengen anfallenden Gegenstände aus Metall, z.B. Wäschepfähle, Fahrräder, Kinderwagengestelle, Bettgestelle, Badewannen, Schubkarren usw." definiert ist. Mehr über das Sammelsystem lesen Sie hier.